Schulbesuch nach den Herbstferien (aktualisiert am 11.10.2020)

Nach den Herbstferien dürfen nur die Schülerinnen und Schüler die Schule betreten, die beim Einlass das vollständig ausgefüllte Formular zur Gesundheitsbestätigung vorweisen können. Dieses haben alle Schülerinnen und Schüler durch die Klassenlehrerinnen bzw. Klassenlehrer erhalten. Hier finden Sie die ausgewiesenen Corona-Risikogebiete laut RKI. Anbei noch einmal die ausgeteilten Dokumente. Bitte auf „weiterlesen“ klicken, um zum Dokument zu kommen.

Aufgrund der veränderten Situation (Risikogebiete in Deutschland), gibt es folgende neue Informationen:

Personen, die aus einem besonders betroffenen Gebiet nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben oder darin ihren Wohnsitz haben, sind nach § 1 der derzeit geltenden SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern sowie unverzüglich Kontakt zur örtlichen Gesundheitsbehörde aufzunehmen. Es ist insbesondere nicht gestattet, Schulen zu betreten.
Ausgenommen von der Absonderungspflicht sind Personen, die sich in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland aufgehalten haben und:
– die lediglich durch ein besonders betroffenes Gebiet durchgereist sind,
– die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich nach Mecklenburg-Vorpommern ein- oder ausreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu bescheinigen, soweit es sich hierbei nicht um freiberuflich oder selbstständig tätige Personen handelt,
– die als Schülerin oder Schüler in einem Internat oder Wohnheim untergebracht sind,
– die Landesgrenzen zum Zweck des Schulbesuchs überschreiten,
– die Sportveranstaltungen vorbereitet oder durchgeführt haben oder an Training, Wettkämpfen oder Lehrgängen teilgenommen haben,
– die ihre Nebenwohnung („Zweitwohnsitz“) in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet haben.
Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht, wenn die Person aus einem Risikogebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die örtliche Gesundheitsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Absonderung zulassen, wenn dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. Sie kann auch über die Möglichkeit, die Quarantäne durch CoronaTestung zu verkürzen, auf Wunsch beraten. Bitte beachten Sie, dass für Reiserückkehrende, die Berlin bereits vor dem 9. Oktober 2020 verlassen haben, keine Einschränkungen gelten.

Besonders betroffene Gebiete in Deutschland finden Sie unter: https://www.lagus.mvregierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie. Die aktuelle Rechtslage kann sich mit dem Infektionsgeschehen auch kurzfristig ändern. Den jeweils aktuellen Stand finden Sie hier: https://www.regierungmv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles–Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zumCorona–Virus.