Testpflicht ab 28.4. (überarbeitet am 26.4.) – Achtung: neue Formulare

Ab dem 28. April 2021 muss zweimal wöchentlich (mindestens ein Tag Pause zwischen den Tests) ein Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt werden. Dieses ist zu Hause, in der Schule, beim Arzt, einem Testzentrum oder anderer zulässiger Stelle (nicht älter als 24 Stunden) möglich. Ein negatives Testergebnis ist für die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie sonstiges an Schule tätiges Personal Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht beziehungsweise an Präsenzangeboten (z. B. Notbetreuung) der Schule. Schülerinnen und Schüler, die der Testverpflichtung des Bundesgesetzes nicht nachkommen, entscheiden sich damit, nicht an den Präsenzangeboten bzw. dem Unterricht teilzunehmen. Sie erhalten Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung, haben jedoch keinen Anspruch auf Beschulung in Distanz. Verpflichtet werden außerdem Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen, ein negatives, aktuell gültiges Testergebnis vorzulegen. Die genauen Bestimmungen stehen im Elternbrief der Bildungsministerin:

Folgende Datenschutzhinweise gelten:

Diese neuen Bestimmungen zur Testpflicht bedeuten für unsere Schule:

Kinder, die in der Schule getestet werden sollen, machen dieses an den Testtagen sofort morgens, wenn sie in die Schule kommen, im Klassenraum. Dazu muss folgende neue Einverständniserklärung unterschrieben werden. (Schultestung)

Kinder, die zu Hause getestet werden, legen gleich morgens der Lehrerin/ dem Lehrer die Selbsterklärung mit der Bestätigung des negativen Testergebnisses vor (nicht älter als 24 Stunden). Akzeptiert werden ebenso tagesaktuellen (nicht länger als 24 Stunden zurückliegende) Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis in Form von einer Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder an anderer zulässiger Stelle durchgeführt wurde. Um Selbsttests für zu Hause zu erhalten, muss die Einverständniserklärung zur Testübergabe in der Schule eingereicht werden.